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Die Frau eines Fabrikarbeiters musste mitverdienen, denn der Lohn des Mannes reichte nicht aus, um eine Familie zu ernähren. Mit der Dreifachbelastung Haushalt – Kinder – Lohnarbeit erbrachten die Frauen eine enorme Arbeitsleistung, betrug doch ursprünglich die tägliche Arbeitszeit in der Fabrik 12–13 Stunden. Der Ehemann arbeitete ebenso viel, auch die Kinder wurden so bald als möglich als Arbeitskraft eingesetzt und mussten gleich nach Schulabschluss in die Fabrik.

Das eidgenössische Fabrikgesetz von 1877 setzte schliesslich die Altersgrenze auf 14 Jahre hinauf und legte die Arbeitszeit auf elf Stunden fest, auch für Frauen und Kinder. Industrielle Frauenarbeit in der Nacht und am Sonntag war nun verboten, schwangere Frauen waren acht Wochen vor und nach Geburt von der Fabrikarbeit befreit - natürlich ohne Lohn! Deshalb gingen die Frauen trotzdem nach einer Geburt sobald als möglich wieder in die Fabrik und das Kleinkind wurde der Obhut einer Verwandten oder einer Magd überlassen. Kinder in ärmeren Schichten wurden meist fremdbetreut. In den Basler Seidenbandfabriken waren rund 80 % Frauen beschäftigt, ein Drittel davon war verheiratet. Sie arbeiteten als Weberinnen, Spinnerinnen, Winderinnen und Zettlerinnen. Frauen verdienten in der Regel kaum halb so viel wie die männlichen Angestellten. Ein ungelernter Arbeiter erhielt 1912 etwa 1 500.– Franken Jahreslohn – bei einem Existenzminimum von 2 100.– Franken für eine mittelgrosse Familie.37 Arbeiterlöhne waren nicht als Familienlohn konzipiert; es wurde vorausgesetzt, dass die Frauen mitverdienten.

Verheiratete Frauen durften über Mittag eine halbe Stunde früher heim zum Kochen! Nach dem Generalstreik von 1918 wurde für die Hausfrauen der freie Samstagnachmittag eingeführt, damit sie ihr Heim «sauber und blank für den Sonntag» herrichten konnten.38

Andmerkungen

37 Wilfried Häberli: Die Geschichte der Basler Arbeiterbewegung von den Anfängen bis 1917, 165. Neujahrsblatt, Basel 1987, S. 17.
38 Regina Wecker: «Zwischen Schutz und Diskriminierung». Zur Entstehung des Nachtarbeitsverbots für Frauen, Basler Zeitung 26.10.1991.