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Von der Evakuation wurde viel gesprochen…
Aber nie war sie behördlicherseits ernsthaft in Erwägung gezogen worden (vergleiche mit Dokumente 2. Weltkrieg). Eine Ausnahme würde lediglich eine ausserordentliche Massnahme in der eigentlichen Kampfzone bilden. Ein Zirkular vom 3. Juli 1939 des Eidg. Militärdepartementes in Bern (also zwei Monate vor Ausbruch des Krieges) orientiert Behörden und Bevölkerung folgendermassen: 
Mitteilung des Eidg. Militärdepartements betreffend Evakuation
Die Vorbereitungen für den Ernstfall führen notwendigerweise dazu, dass sich die Öffentlichkeit mit einer Reihe dieser Fragen beschäftigt. Dies trifft unter anderem für die Evakuation zu, über deren Bedeutung und Umfang Missverständnisse bestehen, die nicht weiterdauern dürfen. Wir sehen uns daher veranlasst, folgendes klarzustellen.

  1. Die Vorbereitungen für die Evakuation, die durch die geltenden Erlasse vorgeschrieben wurden, beziehen sich zur Hauptsache auf Güter, die dem Bedarf der Armee oder der Bevölkerung dienen. Sie würden im Ernstfalle durchgeführt, je nachdem die Lage dies erfordert.
  2. Die Evakuation der Bevölkerung von Ortschaften in andere Gebiete, als vorsorgliche Massnahme, ist nicht vorgesehen. Sie hätte die Desorganisation des öffentlichen Lebens, die Beeinträchtigung der für die Armee und die Bevölkerung gleich notwendigen Produktion und eine starke Entblössung der Armee von Transportmitteln zur Folge. Diese Nachteile, neben denen noch weitere bestehen, führen zwingend dazu, keine Evakuation grossen Stils in Aussicht zu nehmen.
    Die Verhältnisse unseres Landes lassen sich mit denjenigen anderer Staaten nicht ohne weiteres vergleichen. Vor allem fehlt bei uns der Raum, um eine evakuierte Bevölkerung auf grosse Entfernungen in Sicherheit zu bringen. Ausserdem gibt es in unserem Lande keine Millionenstädte für die die Evakuation eines Teils der Bevölkerung eher einen Sinn haben mag.
  3. Müsste aus militärischen Gründen in der Kampfzone die Evakuation durchgeführt werden, so wäre dies eine ausserordentliche Massnahme, die im einzelnen Falle besonders angeordnet würde. Sie hat aber mit der Evakuation der Bevölkerung im Hinterlande, die für unsere Verhältnisse überhaupt nicht in Frage kommt, nichts zu tun.
  4. Weder die vorgesehenen Massnahmen, um Personen und Güter der feindlichen Einwirkung zu entziehen, noch die Anordnungen, die allenfalls in der Kampfzone getroffen werden könnten, bilden irgendeinen Grund, um behördlich verfügte Vorbereitungen zu unterlassen oder zu vernachlässigen. Die Bevölkerung muss im Gegenteil, wie die Armee an der Front, ihre Pflichten im Hinterland erfüllen und sich dafür einsetzen, dass die tägliche Arbeit an Ort und Stelle ihren möglichst normalen Fortgang nimmt. Die ganze Landesverteidigung beruht darauf, dass jeder an seinem Platze die höchsten Leistungen erzielt. Dies ist nur möglich, wenn die Bevölkerung sich nicht durch falsche Behauptungen über angebliche Evakuationen ins Hinterland irreführen lässt. 

Bern, den 3. Juli 1939