Was bedeutet Tavernenrecht?
Der Wirt einer Taverne hatte in früheren Zeiten das Tavernenrecht inne. Dieses Recht ist etwa mit dem heutigen Wirtepatent vergleichbar.
Mit dem Tavernenrecht hatte der Wirt eine sogenannte „vollkommene Wirtschaft“. Er besass das öffentliche Schankrecht, das Herbergs- und Gastrecht und durfte die Versorgung und das Unterstellen der Zug- und Reittiere vornehmen. Der Tavernen-Wirt durfte Bier, Wein und Branntwein ausschenken (mit Wein wurden früher u.a. Rechtsgeschäfte besiegelt). Zum Tavernenrecht gehörte auch das Braurecht, das Brennrecht und auch das Recht, einen Backofen anzulegen und Brot zu backen. Ein Wirt ohne Tavernenrecht war lediglich Zapfwirt. Pinten durften nur Wein und kalte Speisen, Speiselokale nur warme Speisen anbieten.
1901:
«Immerhin durften im Jahr 1901 den 2500 Einwohnern von Muttenz in 5 Tavernen-wirtschaften, welche auch das Recht hatten, Durchreisende über Nacht zu beherbergen, und die wohl «hauptberuflich» betrieben wurden, auch in 19 sog. Schankwirtschaften neben Getränken kalte und warme Speisen aller Art abgegeben werden. Solche Schenken wurden offensichtlich häufig als zusätzliche Einkommensquelle betrieben, namentlich von Metzgern, Bäckern und Coiffeuren (!).
So kann man im Protokoll des Gemeinderats vom 9. Oktober 1901 lesen, dass er alle bisherigen Wirtschaftsbewilligungen zur Erneuerung empfiehlt, ebenso die Gesuche von zwei neuen Bewerbern, nämlich Johannes Jauslin-Heid und Heinrich Weber, Coiffeur. Beide seien in bürgerlichen Rechten und Ehren, auch entsprächen die Lokale den Anforderungen. Beim Gesuchsteller Weber liessen allerdings die Aborte zu wünschen übrig. Doch hat in der Folge der Regierungsrat allen Gesuchen, den bisherigen und den beiden neuen, entsprochen.»
Karl Bischoff, MA 31.7.1998, Das kurze Gastspiel des Restaurants «Schwyzerhüsli»